8. veränderte Fassung: Fürstenwalde, den 22.02.2013


§1
Name , Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wood Street Giants Fürstenwalde e.V.“ und hat seinen Sitz in 15517 Fürstenwalde, Grünstr. 9 e.
Er wurde am 29.9.1992 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen.


§2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1. Vereinszweck:

  1. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben
  2. Der Verein fördert den Leistungssport und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport, sowie der Bildung und Erziehung
  3. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  1. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbtriebes
  3. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
  4. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
  5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen
  6. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.


§3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§4
Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§6

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Fürstenwalde, die es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.


§7
Mitgliedschaft

1. Der Verein führt Mitglieder

  1. ordentliche Mitglieder
  2. jugendliche Mitglieder bis zu 21 Jahren C) Kinder bis zu 14 Jahren
  3. Ehrenmitglieder
  4. Fördernde Mitglieder
  5. Ehrenpräsidenten
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4. Ende der V ereinsmitgliedschaft:
5. Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder.
6. Nach Ablauf seiner Amtszeit kann der Präsident zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Ehrenpräsidenten können an den Sitzungen des Vorstandes mit Beratungsrecht teilnehmen.

Die Mitgliedschaft endet, wenn
  • das Mitglied stirbt
  • das Mitglied aufgrund einer Vereinsstrafe aus dem Verein ausgeschlossen wird ( dem Ausgeschlossenen ist die Gelegenheit einer Stellungnahme zu gewährleisten )
  • das Mitglied länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt und sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt wurden.
  • die Mitgliedschaft ein Vierteljahr zuvor schriftlich gekündigt worden ist .
  • der Verein vollständig liquidiert wird.


§8
Organe des Vereins

Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand


§9
Die Mitgliederversammlung/ die Delegiertenversammlung

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder/ auf Delegiertenversammlungen die durch eine Wahl in den Trainingsgruppen hervorgegangenen Delegierten, Vorstandsmitglieder und übungsleiter.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese ist auch in Form einer Delegiertenversammlung möglich.
Die Mitglieder bzw. Delegierten werden durch Aushang am Vereinsbrett in der Sporthalle Grünstraße 9 e, 15517 Fürstenwalde und öffentliche Bekanntgabe in der „Märkischen Oderzeitung“ eingeladen.
1. Delegiertenversammlung
In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Die übertragung des Stimmrechts auf andere Delegierte ist außer auf den gewählten Stellvertreter nicht zulässig. Die Tagesordnung wird vorher bekannt gegeben.
Die Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl und Entlassung des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über die änderung der Satzung, vorbehaltlich der unter „2. Mitglieder-versammlung“ der ordentlichen Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  4. Ernennung der Ehrenpräsidenten
Jede Trainingsgruppe wählt einmal im Jahr aus ihrer Gruppe einen Delegierten und einen Stellvertreter. Das Wahlergebnis muss spätestens 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung dem Vorstand vorliegen.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50% der Gruppen vertreten sind. Sind weniger als die Hälfte der Delegierten anwesend, kann eine weitere Delegiertenversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3⁄4- Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Jede Trainingsgruppe unter 20 Mitgliedern hat 2 Stimmen (1x Trainer; 1 x gewählter Vertreter bzw. dessen Stellvertreter) Trainingsgruppen mit mehr als 20 Mitgliedern haben 3 Stimmen (1x Trainer; 2x gewählter Vertreter bzw. dessen Stellvertreter). Jedes Mitglied des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes hat je eine Stimme. Dies bedeutet, dass eine Person mehrere Stimmen haben kann.

2. Die Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, bei Angelegenheiten und Satzungsänderungen bezüglich der Auflösung des Vereins.
Sie kann einberufen werden bei besonderen Ereignissen, Anlässen oder Ehrungen, für die der Rahmen einer Mitgliederversammlung angemessener ist als der einer Delegiertenversammlung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jeder Ehrenpräsident eine Stimme. Die übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Für Einladung und Tagesordnung und Beschlussfassung gilt § 9 Abs. 1.
Die Delegiertenversammlung bzw. die Mitgliederversammlung kann aufgrund einer schriftlichen Angabe des Zweckes und der Gründe durch den 10. Teil der Mitglieder einberufen werden.
über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10
Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung/ Mitgliederversammlun
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ehrungen, Ausschlüsse von Mitgliedern, Verhängung von Strafen
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB
  2. sportlicher Leiter/in
  3. Geschäftsstellenleiter/in
  4. bis zu 4 Beisitzern
Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre (gerechnet ab Gründungsdatum) auf der Delegiertenversammlung. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.


§ 10b
Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der enge Vorstand des Vereins. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der enge Vorstand des Vereins ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der enge Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom engen Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Delegiertenkonferenz erlassen und geändert wird.


§ 11
Beiträge

  1. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben.
  2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag an den Verein zu leisten. Einzelheiten des Beitragwesens regelt die Beitragsordnung, die der Vorstand mit Zustimmung der Delegierten- oder Mitgliederversammlung per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann.
  3. Neben dem Jahresbeitrag kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag (Umlage) für bestimmte Maßnahmen des Vereins erhoben werden. über die Erhebung solches Beitrages muss die Delegierten- oder Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit entscheiden. Der Beitrag kann für Baumaßnahmen des Vereins und zur Abdeckung eines unvorhergesehenen und unvermeidlichen Finanzbedarfs, sowie zur Abwendung von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden. Der Beitrag darf die Höhe des aktuellen Jahresbeitrages nicht überschreiten und kann zum gleichen Zweck nur einmal erhoben werden.
  4. Es obliegt dem Vorstand, in begründeten Einzelfällen ein Mitglied vom Beitrag zeitweilig zu befreien bzw. den Beitrag eines Mitgliedes zu stunden oder eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
  5. Die in Punkt 3. - 4. genannten Fälle bedürfen eines schriftlichen Antrags durch das Mitglied bzw. seiner Erziehungsberechtigten.
  6. Es ist möglich, dass für die Abteilungen des Vereins und auch innerhalb der Abteilungen gesonderte Beitragspflichten festgelegt werden. Dies wird für das laufende Jahr in der Beitragsordnung konkret festgelegt.


§ 12
Ordnungen

  1. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beschließt und verändert mit 2/3.- Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beschließt und verändert mit 2/3.- Mehrheit eine Finanz – und Kassenordnung des Vereins
  3. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung des Vereins.
  4. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit eine Ehrenordnung des Vereins
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit eine Ausgabe – und Verleihordnung Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit eine Belegordnung
  6. Sportordnungen der zuständigen Spitzenverbände sind für die Mitglieder verbindlich
  7. Die unter a. - g. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 13
Schlussbestimmung

Diese von der Delegiertenversammlung am 22.02.2013 beschlossene Fassung tritt mit der Bestätigung durch das Amtsgericht Frankfurt/Oder in Kraft.